253.112
SMV
CH-AG
§ 46 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 1. Anwendungsbereich und Vollzugsanstalt
Formen des Vollzugs von Strafen - Arbeitsexternat und Wohnexternat
§ 46 Strafvollzugsverordnung, SMV · 1. Anwendungsbereich und Vollzugsanstalt
1. Das Arbeitsexternat und das Wohnexternat sind die Vorstufen der Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe. Das Wohnexternat wird in der Regel in einem vom Strafvollzugskonkordat anerkannten Wohnheim oder einer ausserhalb geführten Abteilung einer Vollzugsanstalt vollzogen.