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253.112 SMV CH-AG

§ 45 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 4. Beendigung

Formen des Vollzugs von Strafen - Normalvollzug
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§ 45 Strafvollzugsverordnung, SMV · 4. Beendigung

1. Der Normalvollzug ist mit der vollständigen Verbüssung der unbedingt zu vollziehenden Strafe oder bei einer bedingten Entlassung nach Ablauf der Probezeit beendet.

2. Die Vollzugsanstalt teilt dem AJV die Entlassung und den neuen Aufenthaltsort der entlassenen Person schriftlich mit.

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