253.112
SMV
CH-AG
§ 44 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 3. Änderung der Sanktion
Formen des Vollzugs von Strafen - Normalvollzug
§ 44 Strafvollzugsverordnung, SMV · 3. Änderung der Sanktion
1. Stellt das AJV vor oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe fest, dass bei der verurteilten Person die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss den Art. 59-61 StGB oder Verwahrung gegeben sind, lässt es beim zuständigen Gericht Antrag auf Änderung der Sanktion stellen.