253.112
SMV
CH-AG
§ 43 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 2. Berichterstattung der Vollzugsanstalt
Formen des Vollzugs von Strafen - Normalvollzug
§ 43 Strafvollzugsverordnung, SMV · 2. Berichterstattung der Vollzugsanstalt
1. Dauert der Vollzug über 6 Monate, hat die Vollzugsanstalt auf Verlangen des AJV über die Eingewiesenen ausführlich Bericht zu erstatten, insbesondere im Zusammenhang mit Entlassungsgesuchen. Unabhängig von der Vollzugsdauer nimmt sie schriftlich Stellung zu anderen Begehren und Beschwerden der inhaftierten Personen.
2. Die Berichterstattung erfolgt auch ohne Gesuch bei Freiheitsstrafen nach Ablauf von zwei Dritteln derselben und bei Massnahmen nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer. Bei den übrigen Massnahmen auf unbestimmte Dauer ist jährlich mindestens einmal zu berichten und zur Frage einer allfälligen Entlassung Stellung zu nehmen.