253.112
SMV
CH-AG
§ 42 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 1. Anwendungsbereich und Vollzugsanstalt
Formen des Vollzugs von Strafen - Normalvollzug
§ 42 Strafvollzugsverordnung, SMV · 1. Anwendungsbereich und Vollzugsanstalt
1. Wenn keine besondere Vollzugsform möglich ist, verbüsst die verurteilte Person die Freiheitsstrafe im Normalvollzug.
2. Der Normalvollzug findet in einer offenen Vollzugsanstalt statt, wenn die beschränkten Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer Straftaten und zum Schutz der Öffentlichkeit ausreichen. In den übrigen Fällen wird die verurteilte Person in eine geschlossene Vollzugsanstalt oder eine geschlossene Abteilung einer offenen Anstalt eingewiesen.
3. Vorbehalten bleibt der Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in den Bezirksgefängnissen.