253.112
SMV
CH-AG
§ 41 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 7. Beendigung
Formen des Vollzugs von Strafen - Halbgefangenschaft
§ 41 Strafvollzugsverordnung, SMV · 7. Beendigung
1. Der Vollzug ist mit der vollständigen Verbüssung der unbedingt zu vollziehenden Strafe oder bei einer bedingten Entlassung nach Ablauf der Probezeit beendet.
2. Die Vollzugsanstalt teilt dem AJV die Entlassung der verurteilten Person schriftlich mit.