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253.112 SMV CH-AG

§ 40 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 6. Abbruch und Vollzug der Reststrafe

Formen des Vollzugs von Strafen - Halbgefangenschaft
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§ 40 Strafvollzugsverordnung, SMV · 6. Abbruch und Vollzug der Reststrafe

1. Das AJV bricht den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft ab, wenn

a) die verurteilte Person im Zeitpunkt des Strafantritts den Vorschuss an die Vollzugskosten oder die Behandlungsgebühr noch nicht bezahlt hat,

b) die Voraussetzungen für den besonderen Vollzug weggefallen sind,

c) die verurteilte Person trotz Mahnung die Vollzugsbedingungen, insbesondere die verfügten Antrittszeiten, nicht einhält oder unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln einrückt, oder

d) die inhaftierte Person sich trotz Mahnung in der Vollzugsanstalt nicht wohl verhält.

2. Das AJV kann den Vollzug der Halbgefangenschaft ohne vorherige Mahnung unterbrechen oder abbrechen, wenn gegen die verurteilte Person eine neue Strafuntersuchung eingeleitet wird.

3. Im Falle des Abbruchs ordnet das AJV die Verbüssung der Freiheitsstrafe oder der Restfreiheitsstrafe im Normalvollzug an.

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