253.112
SMV
CH-AG
§ 39 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 5. Gesuch und Entscheid
Formen des Vollzugs von Strafen - Halbgefangenschaft
§ 39 Strafvollzugsverordnung, SMV · 5. Gesuch und Entscheid
1. Das Gesuch, die Strafe in Halbgefangenschaft zu verbüssen, ist zusammen mit den Belegen für die Fortsetzung der Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung innerhalb von 20 Tagen nach der Ankündigung des Strafvollzugs beziehungsweise bei Ersatzfreiheitsstrafen spätestens bei Antritt des Vollzugs dem AJV einzureichen.
2. Das AJV entscheidet schriftlich über den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft und legt die Vollzugsmodalitäten sowie den zu zahlenden Vollzugskostenvorschuss und die Behandlungsgebühr fest.
3. Wird der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft abgelehnt, ordnet das AJV die Strafverbüssung im Normalvollzug an.