253.112
SMV
CH-AG
§ 38 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 4. Anrechnung an die Vollzugsdauer
Formen des Vollzugs von Strafen - Halbgefangenschaft
§ 38 Strafvollzugsverordnung, SMV · 4. Anrechnung an die Vollzugsdauer
1. Die verurteilte Person hat wenigstens einen Tag pro Woche in der Vollzugseinrichtung zu verbringen.
2. Jede in der Vollzugsanstalt verbrachte Nacht gilt als ein Tag Freiheitsentzug.