§ 37 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 3. Vollzugsmodalitäten
§ 37 Strafvollzugsverordnung, SMV · 3. Vollzugsmodalitäten
1. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten für den Vollzug der Halbgefangenschaft die Vorschriften über den Normalvollzug.
2. Bei Wohlverhalten am Arbeitsplatz und in der Vollzugsanstalt kann das AJV ab dem dritten Vollzugsmonat wie folgt stundenweise Freizeit ausserhalb der Vollzugsanstalt gewähren
a) bis und mit 6. Monat: je einen Ausgang von 5 Stunden und einen Beziehungsurlaub von 24 Stunden pro Vollzugsmonat,
b) ab 7. Monat: je einen Ausgang von 5 Stunden und einen Beziehungsurlaub von 36 Stunden pro Vollzugsmonat.
3. Die Versicherung gegen Unfälle auf dem Arbeitsweg und am Arbeitsort ist Sache der verurteilten Person.
4. An Arbeitstagen ist die Verpflegung in der Regel Sache der verurteilten Person; an Ruhetagen wird die Verpflegung in der Vollzugsanstalt abgegeben.