253.112
SMV
CH-AG
§ 35 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 1. Anwendungsbereich
Formen des Vollzugs von Strafen - Halbgefangenschaft
§ 35 Strafvollzugsverordnung, SMV · 1. Anwendungsbereich
1. Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen von nicht mehr als 12 Monaten und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von nicht mehr als 6 Monaten sowie Sicherheitshaft gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB können so vollzogen werden, dass die verurteilte Person ihrer bisherigen Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung nachgeht, jedoch die Ruhe- und Freizeit in der Vollzugsanstalt verbringt.
2. Bei teilbedingten Freiheitsstrafen ist der unbedingte Teil massgeblich.
3. Beim gemeinsamen Vollzug mehrerer Strafen wird auf die Gesamtdauer abgestellt.