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253.112 SMV CH-AG

§ 35 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 1. Anwendungsbereich

Formen des Vollzugs von Strafen - Halbgefangenschaft
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§ 35 Strafvollzugsverordnung, SMV · 1. Anwendungsbereich

1. Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen von nicht mehr als 12 Monaten und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von nicht mehr als 6 Monaten sowie Sicherheitshaft gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB können so vollzogen werden, dass die verurteilte Person ihrer bisherigen Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung nachgeht, jedoch die Ruhe- und Freizeit in der Vollzugsanstalt verbringt.

2. Bei teilbedingten Freiheitsstrafen ist der unbedingte Teil massgeblich.

3. Beim gemeinsamen Vollzug mehrerer Strafen wird auf die Gesamtdauer abgestellt.

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