253.112
SMV
CH-AG
§ 34 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 9. Beendigung
Formen des Vollzugs von Strafen - Elektronische Überwachung
§ 34 Strafvollzugsverordnung, SMV · 9. Beendigung
1. Der Vollzug ist mit der vollständigen Strafverbüssung oder bei einer bedingten Entlassung nach Ablauf der Probezeit beendet.