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253.112 SMV CH-AG

§ 34 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 9. Beendigung

Formen des Vollzugs von Strafen - Elektronische Überwachung
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§ 34 Strafvollzugsverordnung, SMV · 9. Beendigung

1. Der Vollzug ist mit der vollständigen Strafverbüssung oder bei einer bedingten Entlassung nach Ablauf der Probezeit beendet.

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