§ 33 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 8. Abbruch
§ 33 Strafvollzugsverordnung, SMV · 8. Abbruch
1. Das AJV kann den Vollzug der elektronischen Überwachung abbrechen, wenn die verurteilte Person trotz Mahnung
a) ihre Pflichten gemäss Bewilligung oder Vollzugsplanung nicht einhält,
b) die Behandlungsgebühr nicht oder die Vollzugskosten wiederholt nicht fristgerecht bezahlt, oder
c) in leichter Weise gegen die Bestimmungen gemäss § 33 Abs. 2 lit. a-d verstösst.
2. Das AJV kann den Vollzug der elektronischen Überwachung bei schweren Verstössen ohne vorherige Mahnung abbrechen, wenn
a) die verurteilte Person die Zeit ausserhalb der Unterkunft missbraucht,
b) die verurteilte Person Drogen besitzt, konsumiert oder weitergibt,
c) die verurteilte Person gegen Auflagen, namentlich Absolvieren einer Therapie oder Alkoholabstinenz, verstösst,
d) die verurteilte Person die Überwachungsgeräte manipuliert oder zu manipulieren versucht, oder
e) gegen die verurteilte Person eine neue Strafuntersuchung eingeleitet wird.