253.112
SMV
CH-AG
§ 32 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 7. Haftung und Versicherung
Formen des Vollzugs von Strafen - Elektronische Überwachung
§ 32 Strafvollzugsverordnung, SMV · 7. Haftung und Versicherung
1. Die verurteilte Person haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden an den technischen Kontrolleinrichtungen für die elektronische Überwachung. Sie hat eine entsprechende Privathaftpflichtversicherung nachzuweisen. Das AJV kann zudem die Leistung eines angemessenen Kostendepots verfügen. Die Einleitung eines Strafverfahrens bleibt vorbehalten.
2. Die verurteilte Person hat für die Dauer des Vollzugs der elektronischen Überwachung selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Kanton übernimmt keine Haftung im Falle eines ungenügenden Versicherungsschutzes.