253.112
SMV
CH-AG
§ 31 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 6. Pflichten der verurteilten Person
Formen des Vollzugs von Strafen - Elektronische Überwachung
§ 31 Strafvollzugsverordnung, SMV · 6. Pflichten der verurteilten Person
1. Die verurteilte Person hat die Vollzugsplanung und die Weisungen des AJV strikt einzuhalten und den zuständigen Personen des AJV insbesondere das jederzeitige Zutrittsrecht zur Wohnung zu gewähren.
2. Erkennt die verurteilte Person, dass sie die Vollzugsplanung nicht wird einhalten können, hat sie dies dem AJV unverzüglich und vorgängig mitzuteilen.
3. Sie teilt dem AJV zudem unverzüglich jede im Verlauf des Vollzugs der elektronischen Überwachung eintretende Veränderung beim Arbeitsverhältnis, bei der Ausbildungsmöglichkeit oder der Beschäftigung mit.