Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
253.112 SMV CH-AG

§ 31 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 6. Pflichten der verurteilten Person

Formen des Vollzugs von Strafen - Elektronische Überwachung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 Strafvollzugsverordnung, SMV · 6. Pflichten der verurteilten Person

1. Die verurteilte Person hat die Vollzugsplanung und die Weisungen des AJV strikt einzuhalten und den zuständigen Personen des AJV insbesondere das jederzeitige Zutrittsrecht zur Wohnung zu gewähren.

2. Erkennt die verurteilte Person, dass sie die Vollzugsplanung nicht wird einhalten können, hat sie dies dem AJV unverzüglich und vorgängig mitzuteilen.

3. Sie teilt dem AJV zudem unverzüglich jede im Verlauf des Vollzugs der elektronischen Überwachung eintretende Veränderung beim Arbeitsverhältnis, bei der Ausbildungsmöglichkeit oder der Beschäftigung mit.

← § 30 Strafvollzugsverordnung, SMV Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - Geltungsbereich § 32 Strafvollzugsverordnung, SMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →