§ 30 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 5. Freie Zeiten
§ 30 Strafvollzugsverordnung, SMV · 5. Freie Zeiten
1. Die Dauer der ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung stehenden Zeit an arbeits- oder ausbildungsfreien Tagen, namentlich an Samstagen, Sonntagen und öffentlichen Feiertagen, richtet sich nach der in der elektronischen Überwachung vollzogenen Strafdauer.
2. Im Vollzug der elektronischen Überwachung anstelle einer Freiheitsstrafe gemäss § 26 Abs. 1 lit. a kann der verurteilten Person an arbeits- oder ausbildungsfreien Tagen bei Wohlverhalten im Vollzug folgende frei zur Verfügung stehende Zeit eingeräumt werden
a) im 1. und 2. Monat: je 3 Stunden pro Tag,
b) im 3. und 4. Monat: je 4 Stunden pro Tag oder pro Vollzugsmonat einmal 24 Stunden am Wochenende,
c) im 5. und 6. Monat: je 6 Stunden pro Tag oder pro Vollzugsmonat einmal 24 Stunden am Wochenende,
d) ab 7. Monat: je 8 Stunden pro Tag oder pro Vollzugsmonat einmal 36 Stunden am Wochenende.
3. Im Vollzug der elektronischen Überwachung anstelle eines Arbeitsexternats oder eines Arbeits- und Wohnexternats gemäss § 26 Abs. 1 lit. b kann der verurteilten Person an arbeits- oder ausbildungsfreien Tagen bei Wohlverhalten im Vollzug folgende frei zur Verfügung stehende Zeit eingeräumt werden
a) im 1. und 2. Monat: je 6 Stunden pro Tag oder pro Vollzugsmonat einmal 24 Stunden am Wochenende,
b) im 3. und 4. Monat: je 8 Stunden pro Tag oder pro Vollzugsmonat einmal 36 Stunden am Wochenende,
c) ab 5. Monat: je 10 Stunden pro Tag oder pro Vollzugsmonat einmal 36 Stunden am Wochenende.
4. Geht die verurteilte Person an Samstagen oder Sonntagen einer Arbeit nach, kann die ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung stehende Zeit auf andere Wochentage gelegt werden.