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253.112 SMV CH-AG

§ 3 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 2. Amt für Justizvollzug

Behörden und Zuständigkeiten
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§ 3 Strafvollzugsverordnung, SMV · 2. Amt für Justizvollzug

1. Das Amt für Justizvollzug (AJV) ist als Vollzugsbehörde zuständig für den Straf- und Massnahmenvollzug sowie für den Vollzug anderer Massnahmen, wenn nicht ausdrücklich eine andere Behörde hierfür zuständig erklärt wird.

2. Im Rahmen seiner Zuständigkeiten obliegt dem AJV namentlich

a) die Vorladung und die Einweisung der verurteilten Personen,

b) der Entscheid über die Versetzung, die Entlassung und den Widerruf,

c) die Kontrolle über den Vollzug,

d) der Einzug von ausgefällten Geldstrafen, Bussen und auferlegten Verfahrenskosten,

e) die Rechtshilfe im Rahmen des Vollzugs von Strafen und Massnahmen,

f) die Information von Personen, Institutionen und Amtsstellen, die mit der Behandlung, Betreuung oder Kontrolle von Personen im Straf- und Massnahmenvollzug betraut sind,

g) die Überwachung des Vollzugs der bei bedingten Strafen erteilten Weisungen (Art. 94 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937),

h) * die Bewährungshilfe,

i) * die Durchführung der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 auf Anordnung durch die Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte.

3. Als Rechtsmittelinstanz beurteilt das AJV Beschwerden gegen Entscheide der Leitungen der Vollzugsanstalten betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug.

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