253.112
SMV
CH-AG
§ 29 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 4. Vollzugsmodalitäten
Formen des Vollzugs von Strafen - Elektronische Überwachung
§ 29 Strafvollzugsverordnung, SMV · 4. Vollzugsmodalitäten
1. Das AJV legt in Zusammenarbeit mit der verurteilten Person die Vollzugsplanung fest.
2. In der Vollzugsplanung wird insbesondere folgendes geregelt
a) Ausbildungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten,
b) eine obligatorische Teilnahme an Einzel- und Gruppentherapien,
c) eine obligatorische Teilnahme an besonderen Erziehungs- und Schulungsprogrammen,
d) eine psychosoziale Beratung und Betreuung.
3. Die verurteilte Person bestätigt die Vollzugsplanung mit ihrer Unterschrift.