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253.112 SMV CH-AG

§ 29 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 4. Vollzugsmodalitäten

Formen des Vollzugs von Strafen - Elektronische Überwachung
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§ 29 Strafvollzugsverordnung, SMV · 4. Vollzugsmodalitäten

1. Das AJV legt in Zusammenarbeit mit der verurteilten Person die Vollzugsplanung fest.

2. In der Vollzugsplanung wird insbesondere folgendes geregelt

a) Ausbildungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten,

b) eine obligatorische Teilnahme an Einzel- und Gruppentherapien,

c) eine obligatorische Teilnahme an besonderen Erziehungs- und Schulungsprogrammen,

d) eine psychosoziale Beratung und Betreuung.

3. Die verurteilte Person bestätigt die Vollzugsplanung mit ihrer Unterschrift.

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