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253.112 SMV CH-AG

§ 28 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 3. Gesuch und Entscheid

Formen des Vollzugs von Strafen - Elektronische Überwachung
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§ 28 Strafvollzugsverordnung, SMV · 3. Gesuch und Entscheid

1. Das Gesuch, die Strafe durch elektronische Überwachung zu verbüssen, ist innerhalb von 20 Tagen nach der Ankündigung des Strafvollzugs beziehungsweise der Vorladung zum Strafantritt schriftlich beim AJV einzureichen.

2. Das Gesuch, anstelle von Arbeitsexternat oder Arbeits- und Wohnexternat in die elektronische Überwachung zu wechseln, ist spätestens 3 Monate vor dem Übertritt schriftlich beim AJV einzureichen.

3. Das AJV kann die verurteilte Person zur Abklärung der Vollzugsvoraussetzungen gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB und zur Festlegung des Vollzugsprogramms zu einer persönlichen Besprechung vorladen. Unentschuldigtes Nichterscheinen gilt als Rückzug des Gesuchs.

4. Das AJV entscheidet über das Gesuch und legt den zu zahlenden Vollzugskostenvorschuss und die Behandlungsgebühr fest.

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