§ 26 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 1. Anwendungsbereich und Strafdauer
§ 26 Strafvollzugsverordnung, SMV · 1. Anwendungsbereich und Strafdauer
1. Die elektronische Überwachung kann zur Anwendung gelangen
a) für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten, oder
b) anstelle des Arbeitsexternats oder des Arbeits- und Wohnexternats für die Dauer von 3 bis 12 Monaten.
2. Das AJV kann mit anderen Kantonen zusammenarbeiten und diesen die dazu erforderlichen Daten der zu überwachenden Person übermitteln.
3. Für die Berechnung der Vollzugsdauer gemäss Absatz 1 lit. a ist die ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe beziehungsweise bei einer teilbedingten Strafe die Gesamtdauer der Strafe massgebend. Die Dauer der Untersuchungshaft oder bereits erstandene Teilstrafen werden nicht in Abzug gebracht. Treffen mehrere Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, werden diese entsprechend ihrer Gesamtstrafe vollzogen.
4. Während des Vollzugs von Freiheitsstrafen bis zu 12 Monaten im Normalvollzug oder in Halbgefangenschaft ist ein Wechsel in die besondere Vollzugsform der elektronischen Überwachung nicht möglich.
5. Die Bestimmungen zur elektronischen Überwachung gelten sinngemäss auch im Jugendstrafvollzug, soweit es das Bundesrecht zulässt.