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253.112 SMV CH-AG

§ 25 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 9. Beendigung

Formen des Vollzugs von Strafen - Gemeinnützige Arbeit
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§ 25 Strafvollzugsverordnung, SMV · 9. Beendigung

1. Der Vollzug ist mit der vollständigen Verbüssung der unbedingt zu vollziehenden Arbeitsleistung oder bei einer bedingten Entlassung nach Ablauf der Probezeit beendet.

2. Wird eine Busse oder eine Geldstrafe in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen, ist eine bedingte Entlassung nicht möglich.

3. Der Einsatzbetrieb bescheinigt dem AJV die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen Arbeit.

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