§ 24 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 8. Abbruch
§ 24 Strafvollzugsverordnung, SMV · 8. Abbruch
1. Das AJV bricht den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit ab, wenn die verurteilte Person trotz Mahnung
a) ohne ausreichende Begründung der zugewiesenen Arbeit fernbleibt oder auferlegte Weisungen nicht einhält,
b) mit der Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise gestellt werden können, oder
c) durch anderes schuldhaftes Verhalten die Weiterbeschäftigung für den Einsatzbetrieb unzumutbar macht.
2. Das AJV kann den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit bei Dringlichkeit oder aus wichtigen Gründen ohne vorherige Mahnung abbrechen, namentlich wenn
a) der ordentliche Betrieb des Einsatzbetriebs gefährdet ist,
b) gegen die verurteilte Person eine neue Strafuntersuchung eingeleitet wird, oder
c) gegen die verurteilte Person eine neue Ersatzfreiheitsstrafe für eine Busse oder Geldstrafe zum laufenden Vollzug hinzukommt.