253.112
SMV
CH-AG
§ 23 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 7. Haftung
Formen des Vollzugs von Strafen - Gemeinnützige Arbeit
§ 23 Strafvollzugsverordnung, SMV · 7. Haftung
1. Für Schäden, welche die verurteilte Person im Rahmen gemeinnütziger Arbeit verursacht, haftet der Kanton vorbehältlich der bestehenden Versicherungen. Er kann Regress auf die verurteilte Person nehmen, wenn diese schuldhaft gehandelt hat.
2. Die verurteilte Person wird durch den Kanton gegen die Folgen von Unfällen versichert, soweit sie nicht bereits über eine ausreichende Versicherung verfügt.