253.112
SMV
CH-AG
§ 22 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 6. Vereinbarung mit Einsatzbetrieb
Formen des Vollzugs von Strafen - Gemeinnützige Arbeit
§ 22 Strafvollzugsverordnung, SMV · 6. Vereinbarung mit Einsatzbetrieb
1. Das AJV schliesst mit dem Einsatzbetrieb eine Vereinbarung ab, in welcher insbesondere die innerhalb des Einsatzbetriebs verantwortliche Person für die Leitung und Überwachung gemeinnütziger Arbeit bezeichnet wird.
2. Der Einsatzbetrieb meldet Unregelmässigkeiten bei der Ausführung gemeinnütziger Arbeit unverzüglich dem AJV.