§ 21 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 5. Gesuch und Entscheid
§ 21 Strafvollzugsverordnung, SMV · 5. Gesuch und Entscheid
1. Das Gesuch, die Strafe durch gemeinnützige Arbeit zu verbüssen, ist innerhalb von 20 Tagen nach der Ankündigung des Strafvollzugs beziehungsweise der Vorladung zum Strafantritt oder nach Zahlungsaufforderung schriftlich bei der zuständigen Vollzugsbehörde einzureichen.
2. Die Kassen der Gerichte, der Staatsanwaltschaft und der Gemeinden leiten Gesuche um Strafverbüssung in Form von gemeinnütziger Arbeit zum Entscheid und Vollzug an das AJV weiter.
3. Das AJV entscheidet über das Gesuch und legt die Vollzugsmodalitäten sowie die Behandlungsgebühr fest. Es kann die verurteilte Person zur Abklärung der Einsatzmöglichkeiten zu einer persönlichen Besprechung vorladen. Unentschuldigtes Nichterscheinen zur persönlichen Besprechung gilt als Verzicht auf die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit.