253.112
SMV
CH-AG
§ 20 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 4. Einsatzzeit
Formen des Vollzugs von Strafen - Gemeinnützige Arbeit
§ 20 Strafvollzugsverordnung, SMV · 4. Einsatzzeit
1. Beim Vollzug gemeinnütziger Arbeit werden Arbeitsweg und Essenspausen nicht angerechnet.
2. In der Regel sind pro Woche mindestens 8 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.
3. Der tägliche oder wöchentliche Ruhebedarf der verurteilten Person darf durch den Vollzug gemeinnütziger Arbeit nicht gänzlich beseitigt werden.