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253.112 SMV CH-AG

§ 20 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 4. Einsatzzeit

Formen des Vollzugs von Strafen - Gemeinnützige Arbeit
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§ 20 Strafvollzugsverordnung, SMV · 4. Einsatzzeit

1. Beim Vollzug gemeinnütziger Arbeit werden Arbeitsweg und Essenspausen nicht angerechnet.

2. In der Regel sind pro Woche mindestens 8 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.

3. Der tägliche oder wöchentliche Ruhebedarf der verurteilten Person darf durch den Vollzug gemeinnütziger Arbeit nicht gänzlich beseitigt werden.

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