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253.112 SMV CH-AG

§ 2 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 1. Regierungsrat

Behörden und Zuständigkeiten
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§ 2 Strafvollzugsverordnung, SMV · 1. Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung des im Straf- und Massnahmenvollzug tätigen Personals im Rahmen der Richtlinien des Strafvollzugskonkordats. Er kann zu diesem Zweck mit Kantonen und Dritten Vereinbarungen über den gemeinsamen Betrieb von Bildungseinrichtungen oder gemeinsame Bildungsangebote abschliessen.

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