253.112
SMV
CH-AG
§ 2 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 1. Regierungsrat
Behörden und Zuständigkeiten
§ 2 Strafvollzugsverordnung, SMV · 1. Regierungsrat
1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung des im Straf- und Massnahmenvollzug tätigen Personals im Rahmen der Richtlinien des Strafvollzugskonkordats. Er kann zu diesem Zweck mit Kantonen und Dritten Vereinbarungen über den gemeinsamen Betrieb von Bildungseinrichtungen oder gemeinsame Bildungsangebote abschliessen.