§ 19 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 3. Voraussetzungen
§ 19 Strafvollzugsverordnung, SMV · 3. Voraussetzungen
1. Die Gewährung der Vollzugsform gemeinnütziger Arbeit setzt insbesondere voraus, dass
a) die verurteilte Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat und gegen sie keine Landesverweisung gemäss den Art. 66a und 66abis StGB ausgesprochen worden ist,
b) die verurteilte Person die ihr zugewiesene Arbeit zu leisten bereit ist,
c) die verurteilte Person körperlich und geistig in der Lage ist, die gemeinnützige Arbeit neben der bisherigen Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung zufriedenstellend und zweckentsprechend zu leisten,
d) die verurteilte Person der Bekanntgabe der Straftatbestände, die der Verurteilung zugrunde liegen, an den Einsatzbetrieb zustimmt,
e) eine geeignete Beschäftigung in einer zugelassenen Einrichtung zur Verfügung steht, und
f) die verurteilte Person im Zeitpunkt des Vollzugsantritts die Behandlungsgebühr innert gesetzter Frist bezahlt hat.