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253.112 SMV CH-AG

§ 18 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 2. Anwendungsbereich

Formen des Vollzugs von Strafen - Gemeinnützige Arbeit
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§ 18 Strafvollzugsverordnung, SMV · 2. Anwendungsbereich

1. Freiheitsstrafen und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von nicht mehr als 6 Monaten sowie Geldstrafen oder Bussen können in Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden. Bei teilbedingten Strafen ist die Gesamtdauer der Strafe massgeblich.

2. Die gemeinnützige Arbeit ist auch bei Arbeitslosigkeit möglich.

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