253.112
SMV
CH-AG
§ 17 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 1. Begriffe
Formen des Vollzugs von Strafen - Gemeinnützige Arbeit
§ 17 Strafvollzugsverordnung, SMV · 1. Begriffe
1. Als gemeinnützig gilt eine Arbeit, die unentgeltlich zugunsten sozialer Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftiger Personen geleistet wird.
2. Das AJV entscheidet, welche Einrichtungen für den Vollzug gemeinnütziger Arbeit zugelassen werden.
3. Keine gemeinnützige Arbeit stellt die Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen dar, die mit der verurteilten Person verwandt oder verschwägert sind oder ihr sonst nahe stehen.