253.112
SMV
CH-AG
§ 16 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 5. Begnadigungen
Verfahren der Einweisung
§ 16 Strafvollzugsverordnung, SMV · 5. Begnadigungen
1. Das Begnadigungsgesuch einer verurteilten Person, die sich wegen des vom Gesuch betroffenen Urteils schon im Vollzug befindet, hat keine aufschiebende Wirkung.
2. In allen anderen Fällen kann das AJV von sich aus oder auf begründetes Gesuch hin die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn das Begnadigungsgesuch innert 30 Tagen seit der Zustellung der ersten Vorladung zum Vollzugantritt eingereicht wird oder die Aufschubsgründe erst danach eintreten.