§ 14 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 3. Vorladung
§ 14 Strafvollzugsverordnung, SMV · 3. Vorladung
1. Befindet sich die einzuweisende Person noch nicht in Haft und besteht keine Fluchtgefahr, kündigt das AJV bei Freiheitsstrafen, sofern es sich nicht um Ersatzfreiheitsstrafen handelt, und bei stationären Massnahmen in der Regel den bevorstehenden Vollzug an. Das AJV kann die einzuweisende Person auffordern, hinsichtlich des Vollzugsantritts innerhalb einer festgesetzten Zeitspanne einen begründeten Antrag zu stellen.
2. Die einzuweisende Person wird durch das AJV aufgefordert, sich zur bestimmten Zeit am vorgegebenen Einrückungsort einzufinden. Leistet sie dem Aufgebot nicht Folge, kann das AJV sie verhaften und zum Vollzug vorführen lassen.
3. Mit der Ankündigung des Vollzugs ist die einzuweisende Person auf die Voraussetzungen der Halbgefangenschaft, des tageweisen Vollzugs, der elektronischen Überwachung und der gemeinnützigen Arbeit hinzuweisen.