Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
253.112 SMV CH-AG

§ 12 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 1. Mitteilung der Urteile

Verfahren der Einweisung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Strafvollzugsverordnung, SMV · 1. Mitteilung der Urteile

1. Die urteilende Behörde teilt dem AJV alle Urteile über unbedingte Freiheitsstrafen und Massnahmen innert 14 Tagen seit Rechtskraft mit. Sie legt der Mitteilung die für den Vollzug erforderlichen Akten und Protokolle bei, aus denen sich die persönlichen Verhältnisse, der aktuelle Gesundheitszustand sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der verurteilten Person ergeben.

2. Die zuständige richterliche Behörde teilt dem AJV alle Entscheide über die Bewilligung des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs mit. Dasselbe gilt für Entscheide über entsprechende Entlassungen.

3. Das DVI erlässt über die Form der Mitteilung die nötigen Weisungen.

← § 11 Strafvollzugsverordnung, SMV Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - Geltungsbereich § 13 Strafvollzugsverordnung, SMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →