253.112
SMV
CH-AG
§ 10 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 5. Weitere Vollzugsanstalten
Vollzugsanstalten
§ 10 Strafvollzugsverordnung, SMV · 5. Weitere Vollzugsanstalten
1. Das DVI entscheidet über den Fortbestand, den Um- und Ausbau bestehender und die Schaffung neuer Einrichtungen für den Vollzug aller Arten von freiheitsentziehenden Sanktionen. Die Zuständigkeit des Grossen Rats gemäss § 16 EG StPO sowie den §§ 28 und 29 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 bleiben vorbehalten.