Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
253.112 SMV CH-AG

§ 10 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 5. Weitere Vollzugsanstalten

Vollzugsanstalten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Strafvollzugsverordnung, SMV · 5. Weitere Vollzugsanstalten

1. Das DVI entscheidet über den Fortbestand, den Um- und Ausbau bestehender und die Schaffung neuer Einrichtungen für den Vollzug aller Arten von freiheitsentziehenden Sanktionen. Die Zuständigkeit des Grossen Rats gemäss § 16 EG StPO sowie den §§ 28 und 29 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 bleiben vorbehalten.

← § 9 Strafvollzugsverordnung, SMV Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - Geltungsbereich § 11 Strafvollzugsverordnung, SMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →