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253.112 SMV CH-AG

§ 1 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - Geltungsbereich

Geltungsbereich
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§ 1 Strafvollzugsverordnung, SMV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen gegenüber Erwachsenen.

2. Soweit für die Jugendstrafrechtspflege keine abweichenden Vorschriften erlassen werden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss Anwendung auf den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen und Schutzmassnahmen gegenüber Jugendlichen.

3. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, soweit dies mit dem Haftzweck vereinbar ist und das Strafprozessrecht keine abweichenden Vorschriften enthält.

4. Die Bestimmungen des Bundesrechts über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Vorschriften des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 bleiben vorbehalten. Weitere Erlasse der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz sowie die Beschlüsse und Empfehlungen von Organen internationaler Organisationen werden zur Auslegung herangezogen.

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