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§ 9 Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes - VI. Schriftliche Prüfung 1. Durchführung

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§ 9 Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes · VI. Schriftliche Prüfung 1. Durchführung

1. Die schriftliche Prüfung umfasst eine Klausurarbeit von vier Stunden.

2. Die Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel neben den Gesetzestexten verwendet werden dürfen.

3. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder andere Unredlichkeiten begeht, besteht die Prüfung nicht und wird von der Prüfung am nächstfolgenden Termin ausgeschlossen.

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