231.211
CH-AG
§ 5 Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes - II. Prüfungsgebühr
Prüfung
§ 5 Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes · II. Prüfungsgebühr
1. Die Prüfungsgebühr gemäss § 7 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung (GebührV) vom 13. März 2024 ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Zulassungsentscheides einzuzahlen.
2. Wer die Gebühr trotz Mahnung nicht bezahlt, wird zur Prüfung nicht zugelassen.
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