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§ 5 Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes - II. Prüfungsgebühr

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§ 5 Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes · II. Prüfungsgebühr

1. Die Prüfungsgebühr gemäss § 7 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung (GebührV) vom 13. März 2024 ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Zulassungsentscheides einzuzahlen.

2. Wer die Gebühr trotz Mahnung nicht bezahlt, wird zur Prüfung nicht zugelassen.

3. ...

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