231.211
CH-AG
§ 14 Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes - II. Entschädigung für Kommissionstätigkeit
Entschädigungen
§ 14 Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes · II. Entschädigung für Kommissionstätigkeit
1. Das aus den Reihen der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten gewählte Mitglied der Prüfungskommission erhält eine Entschädigung von Fr. 100.- pro Stunde.