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231.211 CH-AG

§ 14 Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes - II. Entschädigung für Kommissionstätigkeit

Entschädigungen
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§ 14 Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes · II. Entschädigung für Kommissionstätigkeit

1. Das aus den Reihen der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten gewählte Mitglied der Prüfungskommission erhält eine Entschädigung von Fr. 100.- pro Stunde.

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