231.211
CH-AG
§ 12 Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes - VIII. Entscheid über das Prüfungsergebnis
Prüfung
§ 12 Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes · VIII. Entscheid über das Prüfungsergebnis
1. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsnote mindestens 4.0 beträgt. Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zählen gleich.
2. Die Prüfungskommission gibt das Prüfungsergebnis im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt.
3. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, muss bei einer Prüfungswiederholung die gesamte Prüfung absolvieren.