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§ 11 Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes - VII. Mündliche Prüfung

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§ 11 Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes · VII. Mündliche Prüfung

1. An der mündlichen Prüfung wird die Kandidatin oder der Kandidat vor der Prüfungskommission während höchstens einer Stunde befragt.

2. Die mündliche Prüfung wird mit der Notenskala gemäss § 10 Abs. 1 bewertet.

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