231.211
CH-AG
§ 11 Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes - VII. Mündliche Prüfung
Prüfung
§ 11 Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes · VII. Mündliche Prüfung
1. An der mündlichen Prüfung wird die Kandidatin oder der Kandidat vor der Prüfungskommission während höchstens einer Stunde befragt.
2. Die mündliche Prüfung wird mit der Notenskala gemäss § 10 Abs. 1 bewertet.