231.211
CH-AG
§ 10 Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes - 2. Bewertung
Prüfung
§ 10 Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes · 2. Bewertung
1. Für die schriftliche Arbeit gilt folgende Notenskala, wobei Abstufungen im Sinn von halben Noten zulässig sind
6 sehr gut
5 gut
4 genügend
3 ungenügend
2 schlecht
1 sehr schlecht
2. Die schriftliche Prüfung besteht, wer eine Note von mindestens 4.0 erreicht.