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231.211 CH-AG

§ 10 Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes - 2. Bewertung

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§ 10 Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes · 2. Bewertung

1. Für die schriftliche Arbeit gilt folgende Notenskala, wobei Abstufungen im Sinn von halben Noten zulässig sind

6 sehr gut

5 gut

4 genügend

3 ungenügend

2 schlecht

1 sehr schlecht

2. Die schriftliche Prüfung besteht, wer eine Note von mindestens 4.0 erreicht.

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