231.200
CH-AG
§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - b) Durchführung
Behörden - Betreibungsamt
§ 7 EG SchKG · b) Durchführung
1. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das SchKG und die Ausführungsbestimmungen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts. Sie ist praxisbezogen zu gestalten.
2. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
3. Wer die Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Prüfung zugelassen.
4. Der Regierungsrat regelt den Prüfungsstoff und die Durchführung der Prüfung.