231.200
CH-AG
§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - 4. Prüfung a) Zulassung
Behörden - Betreibungsamt
§ 6 EG SchKG · 4. Prüfung a) Zulassung
1. Zur Prüfung werden handlungsfähige, gut beleumdete Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, die sich über den Besuch fachspezifischer Kurse und eine ausreichende praktische Tätigkeit bei einem Betreibungsamt ausweisen.
2. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.