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231.200 CH-AG

§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - 3. Fähigkeitsausweis, Befreiung von der Prüfungspflicht

Behörden - Betreibungsamt
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§ 5 EG SchKG · 3. Fähigkeitsausweis, Befreiung von der Prüfungspflicht

1. Der Fähigkeitsausweis wird in der Regel auf Grund einer von der Bewerberin oder vom Bewerber abgelegten Prüfung ausgestellt.

2. Wer ein Anwalts- oder Notariatspatent, ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft oder einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis eines anderen Kantons besitzt, ist von der Prüfungspflicht befreit. Über weitere Ausnahmen entscheidet die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts.

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