231.200
CH-AG
§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - 3. Fähigkeitsausweis, Befreiung von der Prüfungspflicht
Behörden - Betreibungsamt
§ 5 EG SchKG · 3. Fähigkeitsausweis, Befreiung von der Prüfungspflicht
1. Der Fähigkeitsausweis wird in der Regel auf Grund einer von der Bewerberin oder vom Bewerber abgelegten Prüfung ausgestellt.
2. Wer ein Anwalts- oder Notariatspatent, ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft oder einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis eines anderen Kantons besitzt, ist von der Prüfungspflicht befreit. Über weitere Ausnahmen entscheidet die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts.