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231.200 CH-AG

§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - 2. Anstellungsvoraussetzung

Behörden - Betreibungsamt
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§ 4 EG SchKG · 2. Anstellungsvoraussetzung

1. Als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter und als Stellvertreterin oder Stellvertreter kann angestellt werden, wer den Fähigkeitsausweis der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts besitzt.

2. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts kann Bewerberinnen und Bewerbern einen provisorischen Fähigkeitsausweis ausstellen. Dieser fällt dahin, wenn die betreffende Person nicht innert der von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts angesetzten Frist den Fähigkeitsausweis erwirbt.

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