231.200
CH-AG
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - 2. Anstellungsvoraussetzung
Behörden - Betreibungsamt
§ 4 EG SchKG · 2. Anstellungsvoraussetzung
1. Als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter und als Stellvertreterin oder Stellvertreter kann angestellt werden, wer den Fähigkeitsausweis der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts besitzt.
2. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts kann Bewerberinnen und Bewerbern einen provisorischen Fähigkeitsausweis ausstellen. Dieser fällt dahin, wenn die betreffende Person nicht innert der von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts angesetzten Frist den Fähigkeitsausweis erwirbt.