Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231.200 CH-AG

§ 31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - 3. Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 31 EG SchKG · 3. Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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