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231.200 CH-AG

§ 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - 2. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 30 EG SchKG · 2. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (AGScHKG) vom 13. Oktober 1964 ist aufgehoben.

2. Das Zivilrechtspflegegesetz (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984 wird wie folgt geändert

*Text im betreffenden Erlass eingefügt.*

3. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR) vom 27. Dezember 1911 wird wie folgt geändert

*Text im betreffenden Erlass eingefügt.*

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