231.200
CH-AG
§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - 1. Anstellung
Behörden - Betreibungsamt
§ 3 EG SchKG · 1. Anstellung
1. Der Gemeinderat am Sitz des Betreibungsamts stellt die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter an.
2. Die Einwohnergemeinden regeln die Besoldung des Personals des von ihnen betriebenen Betreibungsamts.