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231.200 CH-AG

§ 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - 3. Nach Art. 230a Abs. 3 SchKG zuständige Behörde

Verschiedene Bestimmungen
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§ 28 EG SchKG · 3. Nach Art. 230a Abs. 3 SchKG zuständige Behörde

1. Das Finanzdepartement ist die nach Art. 230a Abs. 3 SchKG zuständige kantonale Behörde.

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