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231.200 CH-AG

§ 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - 2. Haftpflichtversicherung

Behörden - Haftung und Rückgriff
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§ 25 EG SchKG · 2. Haftpflichtversicherung

1. Als ausseramtliche Konkursverwalterin oder ausseramtlicher Konkursverwalter, als Sachwalterin oder Sachwalter und als Liquidatorin oder Liquidator ist nur einsetzbar, wer den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweist, die pro Fall Schäden bis mindestens 1 Million Franken deckt.

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